Pensionsinstitut

Anschrift

Pensionsinstitut der Linz AG
Wiener Straße 15
4021 Linz

Telefon: (0732) 3400-3518
FAX: (0732) 3400-153518

e-mail: pensionsinstitut@linzag.at


Pensionsinstitut bis 2013 und ab 2014

Bis 31.12.2013 waren alle Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglied im Pensionsinstitut (PI) Wien versichert. Aufgrund der Auflassung des Institutes kam es mit 1.1.2014 zu einem kollekivvertraglich (2013/2) abgestimmten Wechsel ins Pensionsinstitut (PI) der Linz AG.

Pensionsinstitut vor 1998

Vor dem 1.1.1998 definitivgestellte Pfarrerinnen und Pfarrer zahlen seit 1.1.2000 mtl 1,5 % (ehemaliger EVU-Beitrag) in das PI ein, und erwerben so eine zusätzliche Pensionsleistung.
Für alle anderen wird im PI die Zusatzpension zur ASVG-Pension angespart: 6 % Pensionsbeiträge + 1,5 % ehemaliger EVU-Beitrag.


Satzung und weitere Informationen

Die Satzung des PI ist hier zu finden. Das PI Linz hat uns folgende Basisinformation zur Verfügung gestellt.

Zum grundsätzlichen Verständnis hat der ehemalige Vikarsvertreter im Vorstand des Veppoe, Mag. Paul Nitsche, ein Papier erarbeitet:

FAQ

Folgende Informationen zur Pensionssicherung gelten für alle geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger, die nach dem 1.1.1998 in ein definitives Dienstverhältnis getreten sind!

Was bedeutet “PI-Beitrag” auf meinem Gehaltszettel?

AmtsträgerInnen der Evangelischen Kirche in Österreich, die nach dem 1.1.1998 in ein definitives Dienstverhältnis getreten sind, sind im PI zusatzversichert. Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber (die Evangelische Kirche) als auch der Arbeitnehmer einen Beitrag an das Pensionsinstitut (“PI-Beitrag”) einzahlen. Die Grundlage dafür ist der Abschnitt B, Teil II zur kirchlichen Zuschusspension im Kollektivvertrag. (§ 30 im Kollektivvertrag 2001)

Um welches Pensionsinstitut handelt es sich da?

Unser “PI-Beitrag” geht an das “Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen”. [1] Dieses Pensionsinstitut besteht seit 1898 und wurde damals auf Vereinsbasis von privaten Bahnen als Pensionsvorsorge gegründet. Es ist keine private Versicherungsorganisation, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen [2] unterliegt und vom Rechnungshof geprüft wird. [3]

Nur öffentliche Einrichtungen und Verkehrsunternehmen können Mitglieder beim PI werden. Die Evangelische Kirche als öffentliche Einrichtung hat sich dazu entschlossen, ihre Angestellten beim PI zu versichern.

Wer zahlt wie viel ein?

Die Satzungen des PI bestimmen, dass mindestens 3 % des ASVG-pflichtigen Gehaltes einzuzahlen sind. [4] Von diesem Beitrag muss der Arbeitgeber (in unserem Fall die evangelische
Kirche in Österreich) mindestens 50 % abdecken. Um eine verantwortlich abgesicherte Pensionsleistung zu bekommen, hat die Evangelische Kirche beschlossen, dass 7,5 % [5]  eingezahlt werden. [6]

Die 7,5 % des Endgeldes sind Pflichtbeitrag. D.h. es ist für die Kirche nicht möglich, z.B. bei schlechter Konjunktur oder Budgetknappheit auch einmal weniger einzuzahlen. Das, was wie ein Nachteil klingt, hat aber auch Vorteile. Der PI-Beitrag wirkt (so wie auch die Krankenkassenbeiträge) gleich beim Gehaltsabzug lohnsteuersenkend, [7] und unsere Pension ist unabhängig von der finanziellen Lage der Kirche gesichert.

Wie sieht unsere Pension aus?

Bisher bekamen PfarrerInnen, die in Pension gingen 80 % von ihrem Letztbezug. Diese bestanden aus der ASVG-Pension und aus dem kircheneigenen „80%-Zusatzpension-Topf“. Alle VikarInnen, PfarramtskandidatInnen und PfarrerInnen (die seit 1. Jänner 1998 in einem definitivem Dienstverhältnis der Evangelischen Kirche in Österreich stehen) sparen nun [8] über das PI eine Zusatzpension an. [9]

D.h. wenn wir einmal in Pension gehen, wird sich unsere Pension aus der ASVG-Pension und aus der PI Pension zusammensetzten. Beides Zusammen wird zwar nur im besten Fall 80 % des Letztbezuges ergeben, gelten aber als gesichert [10].

Wie viel bekomme ich heraus?

Wer von einer öffentliche Einrichtung beim PI pensionsversichert ist, hat beim PI ein eigenes “Konto”, das angibt, wie viel bisher eingezahlt wurde. Aus diesem Betrag wird an jedem Jahresende neu errechnet, wie hoch die monatliche Zusatzpension etwa sein wird (natürlich unter der Vorraussetzung, dass man das Pensionsalter im Rahmen des ASVGs erreicht hat und weiterhin so einzahlt). Zu jedem Jahreswechsel informiert dann das PI über den aktuellen Stand. [11]

Generell ist die Zusatzpension abhängig von der Dauer und von der Höhe der Einzahlung, so wie von der jeweilige Lebenserwartung. [12] Wie das jedoch in 10, 20, 30 Jahren genau aussehen wird, kann jetzt nur versicherungsmathematisch mit Wahrscheinlichkeit berechnet werden. Darum können seitens des PI keine endgültigen Beträge angegeben werden. [13]

Wird das Geld auf meinem “Konto” auch verzinst?

Ja. Das PI hat unser Geld in die Fonds “Kapitalinvest” (Bank Austria) und “Inovest” (Siemens) angelegt. [14] Die daraus entstehenden Zinserträge kommen uns zugute. D.h., auch die Entwicklung des Zinsniveaus in den jeweiligen Fonds ist für die Höhe unserer Zusatz-Pension mitentscheidend. [15]

Was geschieht mit meinen Einzahlungen, wenn ich nicht mehr bei der Kirche angestellt bin?

Ab 60 Beitragsmonaten (das entspricht fünf Jahren) entsteht ein unverfallbarer Pensionsanspruch. D.h. der Versicherte bekommt dann auf jeden Fall eine zusätzliche Pension. [16]

Wenn die 60 Beitragsmonate nicht erreicht werden wird den Einzahlenden 99 % [17] ihres Beitrags wieder zurückerstattet. [18] Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es dem einzelnen Angestellten nicht möglich ist, aus dem PI auszusteigen. [19]

Kann ich auch außerhalb eines Dienstverhältnisses mit der Kirche den PI-Beitrag weiter einzahlen?

Eine weitere Einzahlung ist bislang nur dann möglich, [20] wenn man weiterhin bei einer öffentlichen Einrichtung [21] angestellt ist, die ihre Arbeitnehmer beim PI pensionsversichert.

Was geschieht mit meinem Zusatzpensionsanspruch, wenn ich in Frühpension gehe oder im Alter arbeitslos werde?

Auch hier gilt: Je länger die Einzahlungen und je höher das Pensionsalter, desto größer die Zusatzpensionsbeiträge. [22] Auf jeden Fall wird der eingezahlte Betrag als Bemessungsgrundlage hergenommen und auf die noch zu erwartenden Lebensjahre aufgeteilt. Frühpension bedeutet somit eine kleinere Zusatzpension.

Wenn ich sterbe und meine Gattin/mein Gatte zurück bleibt, bekommt sie/er dann auch eine Zusatzpension?

Ja, auch Witwen bzw. Witwer als auch Waisen bekommen einen Anteil von der Zusatzpension. Die Satzungen des PIs veranschlagen für Witwen bzw. Witwer 50 % der Zusatzpension. Wenn keine 60 Beitragsmonate vorliegen, dann ist zumindest eine Abfindung vorgesehen.

Soviel habe ich durch Rückfragen herausgefunden.

Paul NITSCHE (paul@mond.at).

Das PI und die Vertreterinnen und Vertreter des VEPPOE stehen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.


[1]        Die Adresse lautet 1030 Wien, Untere Weißgerberstr. 37; die Telefonnummer 01 / 71 33 484 und die E-mail-Adresse pensionsinstitut@chello.at.

[2]        Das ehemalige Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

[3]        Die Verordnungen des PIs sind gut abgesichert und geprüft. Sie können nicht so einfach und schon gar nicht leichtsinnig verändert werden. Dazu bedarf es erstens der Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung. Die Generalversammlung besteht aus Dienstnehmern (Arbeiterkammer) und den Dienstgebern (Wirtschaftskammern). Und zweitens: alle Satzungsänderungen müssen auch vom Sozialministeriums abgesegnet werden. D.h. auch der Staat bürgt für unser Geld.

[4]        Bis zur ASVG-Höchstpension (derzeit 43.200,- öS) können zwischen 3 und 7,5 % eingezahlt werden. Ab der ASVG Höchstpension (weil hier keine staatlich Pension vorgesehen ist) sind 3 – 30 % Einzahlung möglich (dazu bitte auch Fußnote 6 lesen).

[5]        Von den 7,5 % zahlt die Kirche 3 % Arbeitgeber- und 3 % Arbeitnehmeranteil (also hier wird bereits ein Teil unseres Gehaltes gleich direkt eingezahlt). Zusätzlich zahlen wir dann noch 1,5 %, die extra auf unserem Gehaltszettel ausgewiesen sind.

[6]        Ein derartiger Entschluss (wieviel nun eingezahlt wird) betrifft immer alle Dienstnehmer. D.h. es gibt innerhalb eines Unternehmens immer nur einheitliche Beitragssätze. Ein Einzelner für sich kann den Prozentsatz der PI Einzahlung nicht ändern.

[7]        Obwohl bei der Ausbezahlung in der Pension wieder eine Versteuerung hinzukommt, rechnet sich das Ganze. Denn erstens ist man als Arbeitnehmer sehr wahrscheinlich in einer höheren Steuerklasse (weil man mehr verdient, zahlt man mehr Steuern; in der Pension verdient man weniger, also wird auch das zusätzliche PI Einkommen geringer versteuert) und zweitens kann einem das, was man hat (Steuerrückzahlung), nicht mehr genommen werden (die Steuern, die man sich jetzt erspart hat, können einen auch durch mögliche weitere Sparmaßnahmen nicht mehr genommen werden).

[8]        Vgl. Absatz „ Was bedeutet “PI-Beitrag” auf meinem Gehaltszettel?“ auf Seite 1.

[9]        Vgl. Fußnote 5.

[10]      Die ASVG-Pension und die PI-Auszahlungen sind unabhängig von der finanziellen Lage der Evangelischen Kirche in Österreich.

[11]      In diesem Jahresbericht steht 1.) wieviel schon eingezahlt wurde, 2.) wie hoch der jetzige Anspruch wäre und 3.) wie groß die Pension beim Pensionsantritt wäre, wenn weiter so Einzahlung wird.

[12]      Die Lebenserwartung in Österreich ist in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen. Diesbezüglich gibt es offizielle Hochrechnungen. Je höher die statistische Lebenserwartung steigt, auf desto mehr Jahre muss unser Beitrag vom PI-Konto aufgeteilt werden. D.h., die Zusatzpension wird geringer.

[13]      Falls jemand nachrechnen möchte: Hier wären dann auch noch die sogenannten “Verwaltungskosten” miteinzubeziehen. Diese betragen 3 % von der jährlichen Einzahlung und 1 % bei der Auszahlung und decken die Kosten des PI ab.

[14]      Die Evangelische Kirche hat dem PI das Versprechen abgenommen, das mögliche Zinsen nicht durch Anleihen bei Rüstungsbetrieben zustande kommen dürfen.

[15]      Bisher war das Geld im PI mündelsicher (also fest verzinst) angelegt worden. Mit dem Jahr 2000 wurden durch die Anleihen bei den Fonds im PI neue Wege beschritten. Wie sich das genau auf unsere Pension auswirkt wird, ist nicht exakt in Zahlen vorrausrechenbar. Darüber gibt es im PI noch keine Erfahrungen.

[16]      Natürlich wird diese Pension bei geringer Einzahlung auch dementsprechend bescheiden sein.

[17]      Vgl. Fußnote 13  .

[18]      D.h. die Rückerstattung der Beiträge kann nur erfolgen, wenn der Versicherte aus dem Mitglied ausscheidet (und nicht innerhalb von drei Monaten wieder bei einem anderen Mitglied eine Versicherung beginnt).

[19]      Ein Ausstieg aus dem PI kann nur entweder durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses mit der Kirche oder durch eine Kündigung des PI-Vertrages (für alle Dienstnehmer) seitens des Mitgliedes (der Evangelischen Kirche) geschehen.Vgl. Fußnote 6.

[20]         Möglicherweise – so das PI – wird es diesbezüglich in nächster Zeit eine Satzungsänderung geben.

[21]      Vgl. Absatz “ Um welches Pensionsinstitut handelt es sich da?” auf Seite 1.

[22]      Je höher das Pensionsalter ist, desto kürzer ist versicherungsmathematisch der Zeitraum, in dem die Pension ausgezahlt werden kann. D.h. der eingezahlte Betrag muss durch weniger Jahre aufgeteilt werden und die Zusatzpension wird höher.

Verein Evangelischer
Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 81/43

www.veppoe.at
obmann@veppoe.at